Beschluss der Bundesregierung "Wir bleiben zuhause"

Erstellt am 20.01.2021

Update 19.01.2021: lt. Beschluss der Bundesregierung bleiben Geschäfte, Beherberungsbetriebe, Gastronomie, Freizeiteinrichtungen (Skilifte & Co) weiterhin bis voraussichtlich 14. Februar 2021 geschlossen! Auch die Tourist-Information ist davon betroffen. Tagesausflüge nur noch im Radius von 15 km möglich.

Update 13.12.2020: lt. Beschluss der Bundesregierung muss auch die Tourist-Information ab 16. Dezember 2020, bis voraussichtlich 10. Januar 2021, schließen. Wir sind telefonisch zu erreichen: Montag bis Freitag jeweils von 09:00 bis 16:00 Uhr (Feiertage ausgenommen). Bitte vereinbaren Sie bei dringenden Angelegenheiten einen Termin. Danke!

Bitte beachten Sie, dass es für alle Bereiche strenge Hygiene- und Abstandsregeln gibt, sowie eine geltende Maskenpflicht. Helfen Sie auch weiterhin aktiv mit, die momentane Situation wieder zu entschärfen und nehmt Rücksicht aufeinander.

Grundsatz der Regierung "Wir bleiben zuhause"

Liebe Gäste,
nach dem Beschluss der Bundesregierung vom Dienstag, den 19.01.2021 werden die bisher geltenden Maßnahmen bis voraussichtlich 14. Februar 2021 verlängert.

Nachzulesen auf www.bayern.de:
Die derzeit in Bayern geltenden Infektionsschutzmaßnahmen werden über den 19. Januar 2021 hinaus bis zunächst zum 14. Februar 2021 verlängert.
Darüber hinaus gelten folgende weitere Maßnahmen:
- Private Zusammenkünfte werden nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Abweichend davon ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
- In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 200 Fällen pro 100.000 Einwohner sind touristische Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnort (d.h. die politische Gemeinde) hinaus untersagt.
- Betriebskantinen werden geschlossen, wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen. Zulässig bleibt die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Verzehr vor Ort ist untersagt.

Das Infektionsgeschehen in Bayern macht es notwendig, dass landesweit eine nächtliche Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr früh gilt. Das bedeutet konkret:
Von 21 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung untersagt, es sei denn, dies ist begründet aufgrund
1. eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
2. der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
3. der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
4. der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
5. der Begleitung Sterbender,
6. von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
7. von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels ist untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel und der Verkauf von Weihnachtsbäumen.

In der Gastronomie sind weiterhin nur die Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen und Getränke zulässig. Bei der Gastronomie einschließlich Imbissständen wird der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort auch bei mitnahmefähigen Produkten untersagt. Kantinen bleiben offen.

Bei Gottesdiensten, für die Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen können, besteht zusätzlich eine Anmeldungspflicht. Weiterhin gelten die bisherigen Maßnahmen wie die Maskenpflicht auch am Platz, das Gesangsverbot (Beschränkung auf liturgischen Gesang) und der Mindestabstand.

Es bleiben die Verordnungen bestehen:

•    Übernachtungsbetriebe: Übernachtungen sind nur noch für notwendige, nicht touristische Zwecke erlaubt.
•    Gastronomie jeglicher Art dürfen nur noch Lieferung und Abholung von Speisen anbieten.
•    Freizeiteinrichtungen jeglicher Art werden geschlossen.
•    Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt.
•    Verzicht auf nicht notwendige Reisen jeglicher Art.
•    Notwendige medizinische Behandlungen sind weiterhin erlaubt.
Bitte beachten Sie, dass es für alle Bereiche strenge Hygiene- und Abstandsregeln gibt, sowie eine geltende Maskenpflicht (FFP2). Helfen Sie auch weiterhin aktiv mit, die momentane Situation wieder zu entschärfen und nehmt Rücksicht aufeinander.

Zu den Infos Bayer. Gesundheitsministerium